JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 21 OWiG - Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
Vierter Abschnitt (Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen (§§ 19-21))
(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
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