JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 20 OWiG - Tatmehrheit
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
Vierter Abschnitt (Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen (§§ 19-21))
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
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