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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 20 OWiG - Tatmehrheit 

§ 20 OWiG - Tatmehrheit

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten


   Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
      Vierter Abschnitt (Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen (§§ 19-21))

Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.



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