JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 19 OWiG - Tateinheit
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
Vierter Abschnitt (Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen (§§ 19-21))
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
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