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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 19 OWiG - Tateinheit 

Stand: 20.05.2013

§ 19 OWiG - Tateinheit

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
      Vierter Abschnitt (Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen)

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.

(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.



Weitere Vorschriften um § 19 OWiG

Entscheidungen zu § 19 OWiG

  • OLG-HAMM, 08.08.2008, 2 Ss OWi 565/08
    Zur Frage, wann eine Fahrtunterbrechung eine Trunkenheitsfahrt unterbricht.
  • OLG-HAMM, 15.07.2008, 4 Ss OWi 550/08
    Zum Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung.
  • OLG-HAMM, 14.07.2008, 4 Ss OWi 464/08
    1. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 57 m/h ist schon aufgrund des optischen Eindrucks von der Umgebung während der Fahrt im Regelfall ausgeschlossen, dass ein Fahrer diese nicht bemerkt. 2. Zur Begründung des Beweisantrages, mit dem eine nicht ordnungsgemäße Lasermessung geltend gemacht wird.
  • OLG-HAMM, 30.08.2007, 3 Ss OWi 458/07
    Zum Konkurrenzverhältnis zweier im Minutentakt während einer Fahrt auf derselben Autobahn begangener Geschwindigkeitsüberschreitungen.
  • OLG-STUTTGART, 22.12.2006, 4 Ss 596/06
    Zwischen den während der Fahrt begangenen Ordnungswidrigkeiten des Nichtanlegens des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes und des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit besteht Tateinheit.
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Erwähnungen von § 19 OWiG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 19 OWiG:

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