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§ 133 OWiG - Übergangsvorschriften

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Vierter Teil (Schlussvorschriften (§§ 132-135))

(1) Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und das Verfahren bei seiner Abwesenheit richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die erste Ladung des Betroffenen zur Hauptverhandlung abgesandt wird.

(2) Die Zulässigkeit und die Zulassung von Rechtsmitteln richten sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Urteil verkündet wird oder ein Beschluss bei der Geschäftsstelle eingeht.

(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens richtet sich nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem ein Antrag bei Gericht eingeht.

(4) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nach dem Recht erhoben, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Bußgeldbescheid erlassen ist.

(5) Für Dateien, die am 1. Oktober 2002 bestehen, ist § 49c erst ab dem 1. November 2003 anzuwenden.


Fußnoten:


Zu § 133: Neugefasst durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325), geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340) und 26. 7. 2002 (BGBl I S. 2864, 3516).



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