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§ 128 OWiG - Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Dritter Teil (Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111-131))
      Dritter Abschnitt (Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (§§ 124-129))

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, dass die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


Fußnoten:


Zu § 128: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3186), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340), 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574) und 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3387).



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