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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 126 OWiG - Missbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen 

§ 126 OWiG - Missbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Dritter Teil (Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111-131))
      Dritter Abschnitt (Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (§§ 124-129))

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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