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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 124 OWiG - Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen 

§ 124 OWiG - Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Dritter Teil (Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111-131))
      Dritter Abschnitt (Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (§§ 124-129))

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

benutzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Dritter Teil (Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111-131))
      • Dritter Abschnitt (Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen (§§ 124-129))
    • § 129 Einziehung
      • Fünfter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften (§ 131))
    • § 131

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Urteile: Vorschriften

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