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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 121 OWiG - Halten gefährlicher Tiere 

§ 121 OWiG - Halten gefährlicher Tiere

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Dritter Teil (Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111-131))
      Zweiter Abschnitt (Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116-123))

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.



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