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§ 119 OWiG - Grob anstößige und belästigende Handlungen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Dritter Teil (Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111-131))
      Zweiter Abschnitt (Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116-123))

(1) Ordnungswidrig handelt, wer


Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.


Fußnoten:


Zu § 119: Geändert durch G vom 22. 7. 1997 (BGBl I S. 1870), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340) und 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574).



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