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§ 116 OWiG - Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Dritter Teil (Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111-131))
      Zweiter Abschnitt (Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116-123))

(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.


Fußnoten:


Zu § 116: Geändert durch G vom 22. 7. 1997 (BGBl I S. 1870).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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