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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 115 OWiG - Verkehr mit Gefangenen 

§ 115 OWiG - Verkehr mit Gefangenen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Dritter Teil (Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111-131))
      Erster Abschnitt (Verstöße gegen staatliche Anordnungen (§§ 111-115))

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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