JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 115 OWiG - Verkehr mit Gefangenen
Dritter Teil (Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111-131))
Erster Abschnitt (Verstöße gegen staatliche Anordnungen (§§ 111-115))
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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