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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 112 OWiG - Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans 

Stand: 20.05.2013

§ 112 OWiG - Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Dritter Teil (Einzelne Ordnungswidrigkeiten)
      Erster Abschnitt (Verstöße gegen staatliche Anordnungen)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.


Weitere Vorschriften um § 112 OWiG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 112 OWiG:

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