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§ 110c OWiG - Erstellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte und Zustellung an die Staatsanwaltschaft

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Zwölfter Abschnitt (Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung)

(1) Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument erstellt werden, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Satz 1 gilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung ergehen.
Wird ein zu signierendes elektronisches Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren.
Ein Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten Datenträger gespeichert ist.

(2) Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 der Strafprozessordnung kann auch durch Übermittlung der elektronisch geführten Akte erfolgen.


Fußnoten:


Zu § 110c: Eingefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837), geändert durch G vom 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2354).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
      • § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld

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Urteile: Vorschriften

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