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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 110b OWiG - Elektronische Aktenführung 

§ 110b OWiG - Elektronische Aktenführung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Zwölfter Abschnitt (Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung)

(1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden.
Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden oder im behördlichen Verfahren geführt werden können sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten.
Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.
Die Zulassung der elektronischen Aktenführung kann auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(2) Zu den elektronisch geführten Akten eingereichte und für eine Übertragung geeignete Schriftstücke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften) sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.
Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist.
Die Urschriften sind bis zum Abschluss des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung innerhalb von einer Woche vorgelegt werden können.

(3) Elektronische Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt wurden, sind für das Verfahren zu Grunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit der Urschrift zu zweifeln.

(4) Enthält das nach Absatz 2 hergestellte elektronische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach Absatz 2 Satz 2 einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen Vermerk darüber,

kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfahrens vernichtet werden.
Dies gilt nicht für in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen (§§ 22 bis 29a, 46 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 94, 111b bis 111n der Strafprozessordnung).
Verfahrensinterne Erklärungen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen beigefügte einfache Abschriften können unter den Voraussetzungen von Satz 1 vernichtet werden.
In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von den Sätzen 1 und 3 bestimmt werden, dass die Urschriften weiter aufzubewahren sind.


Fußnoten:


Zu § 110b: Eingefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Drittes Buch (Handelsbücher)
      • Zweiter Abschnitt (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften)
        • Sechster Unterabschnitt (Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder)
      • § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
    • Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      • Zwölfter Abschnitt (Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung)
    • § 110a Erstellung und Einreichung formgebundener und anderer elektronischer Dokumente bei Behörden und Gerichten
    • § 110d Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenübersendung
    • § 110e Durchführung der Beweisaufnahme

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