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§ 109 OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Zehnter Abschnitt (Kosten (§§ 105-109a))
         III. (Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs (§ 109))

(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung

im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung.

(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.


Fußnoten:


Zu § 109: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340).



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