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§ 108 OWiG - Rechtsbehelf und Vollstreckung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Zehnter Abschnitt (Kosten (§§ 105-109a))
         I. (Verfahren der Verwaltungsbehörde)

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.

(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.


Fußnoten:


Zu § 108: Geändert durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574) und 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Vierter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
    • § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten

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