JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 104 OWiG - Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Neunter Abschnitt (Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89-104))
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.
Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
Fußnoten:
Zu § 104: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340) und 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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