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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 103 OWiG - Gerichtliche Entscheidung 

§ 103 OWiG - Gerichtliche Entscheidung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Neunter Abschnitt (Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89-104))

(1) Über Einwendungen gegen

entscheidet das Gericht.

(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt.
Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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