JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 103 OWiG - Gerichtliche Entscheidung
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Neunter Abschnitt (Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89-104))
(1) Über Einwendungen gegen
(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt.
Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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