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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 102 OWiG - Nachträgliches Strafverfahren 

§ 102 OWiG - Nachträgliches Strafverfahren

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Neunter Abschnitt (Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89-104))

(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.

(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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