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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 101 OWiG - Vollstreckung in den Nachlass 

§ 101 OWiG - Vollstreckung in den Nachlass

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
      Neunter Abschnitt (Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89-104))

In den Nachlass des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.



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