JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 101 OWiG - Vollstreckung in den Nachlass
Zweiter Teil (Bußgeldverfahren (§§ 35-110))
Neunter Abschnitt (Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89-104))
In den Nachlass des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.
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