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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 10 OWiG - Vorsatz und Fahrlässigkeit 

§ 10 OWiG - Vorsatz und Fahrlässigkeit

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten


   Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
      Zweiter Abschnitt (Grundlagen der Ahndung (§§ 8-16))

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.



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