JuraForum.de > Gesetze > OWiG > § 10 OWiG - Vorsatz und Fahrlässigkeit
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
Zweiter Abschnitt (Grundlagen der Ahndung (§§ 8-16))
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
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