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JuraForum.deGesetzeOWiG§ 10 OWiG - Vorsatz und Fahrlässigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 10 OWiG - Vorsatz und Fahrlässigkeit

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

   Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Grundlagen der Ahndung)

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.


Weitere Vorschriften um § 10 OWiG

Entscheidungen zu § 10 OWiG

  • OLG-CELLE, 30.05.2001, 333 Ss 38/01 (OWi)
    Leitsatz OWiG § 10, StVO § 37 Abs. 2 Ein Autofahrer, der im Straßenverkehr ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, nimmt in Kauf, dadurch so abgelenkt zu sein, dass es zu Verkehrsverstößen kommt. Das Nichtbeachten eines Rotlichts wird dann i. d. R. als vorsätzlich begangen bewertet, was zur Erhöhung der Geldbuße und evtl. zur...
  • OLG-CELLE, 30.05.2001, 333 Ss 38/01
    Ein Autofahrer, der im Straßenverkehr ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, nimmt in Kauf, dadurch so abgelenkt zu sein, dass es zu Verkehrsverstößen kommt. Das Nichtbeachten eines Rotlichts wird dann i. d. R. als vorsätzlich begangen bewertet, was zur Erhöhung der Geldbuße und evtl. zur Verhängung eines Fahrverbots führt.
  • OLG-DUESSELDORF, 28.08.2000, 2b Ss (OWi) 203/00 - (OWi) 75/00 I
    1. Zur Feststellung einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. 2. Es steht nicht im Ermessen des Gerichts, ob die "Schonfrist" des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG für das Wirksamwerden des Fahrverbots festgesetzt wird. Dies hängt vielmehr allein davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür...

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