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Anlage 5 NWG,NI - Zusätzliche Beiträge für die Erschwerung der Unterhaltung

Niedersächsisches Wassergesetz

(zu § 64 Abs. 1 Satz 4)

1.
Zusätzlicher Beitrag für Versiegelungen

2.
Zusätzlicher Beitrag für Wasser- und Abwassereinleitungen

Wer Wasser oder Abwasser einleitet, kann je eingeleitetem vollen Kubikmeter mit einem 2.500stel des Hektarsatzes herangezogen werden. Ausgenommen ist Niederschlagswasser.

3.
Zusätzlicher Beitrag für sonstige Erschwernisse

4.
Wirksambleiben bisheriger Regelungen

Vor dem 1. März 2010 wirksam erlassene Satzungsregelungen der Unterhaltungsverbände zur Erhebung von Beiträgen für die Erschwerung der Unterhaltung gelten fort, soweit sie nicht aufgehoben oder geändert werden.



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