JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 98 NWG,NI - Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (zu § 58 WHG)
Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
Zweiter Abschnitt (Abwasserbeseitigung)
(1) Über die Genehmigung nach § 58 WHG entscheidet die Wasserbehörde, soweit das Fachministerium nicht durch Verordnung die Gemeinde für zuständig erklärt. Die Genehmigung ist zu befristen.
(2) Soweit für die Einleitung von Abwasser eine Genehmigung nach § 58 WHG erforderlich ist, hat die für die Genehmigung zuständige Stelle auch die Einleitung zu überwachen; § 101 WHG gilt sinngemäß.
(3) Bei der Erteilung einer Genehmigung für die Einleitung von Abwasser aus einer Anlage nach § 12 Abs. 1 gelten die §§ 13 und 15 bis 17 entsprechend.
(4) Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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