JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 97 NWG,NI - Zusammenschlüsse
Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
Zweiter Abschnitt (Abwasserbeseitigung)
(1) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Schließen sie sich zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen, so geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf diese über, soweit sie die Abwasserbeseitigung übernimmt. Dies gilt auch, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für eines ihrer Mitglieder auf dessen Antrag die Durchführung der Abwasserbeseitigung übernimmt.
(2) Auf Antrag einer Gemeinde kann ein Landkreis die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise übernehmen. Soweit ein Landkreis die Abwasserbeseitigung übernommen hat oder nach Satz 1 übernimmt, ist er an Stelle dieser Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet.
(3) § 96 gilt sinngemäß.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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