JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 93 NWG,NI - Ausgleich (zu § 52 Abs. 5 WHG)
Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
Erster Abschnitt (Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz)
(1) § 52 Abs. 5 WHG gilt entsprechend für Einschränkungen der erwerbsgärtnerischen Nutzung eines Grundstücks. Pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten stehen den Schutzbestimmungen gleich.
(2) Der Ausgleich bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Die an Kooperationen für Wasserschutzgebiete Beteiligten sind insbesondere vor Festlegung von Bemessungsgrundlagen zu hören. Ausgleichsleistungen sind bis zum 31. März des zweiten auf die Verursachung des wirtschaftlichen Nachteils folgenden Kalenderjahres bei dem Ausgleichspflichtigen zu beantragen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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