JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 91 NWG,NI - Festsetzung von Wasserschutzgebieten (zu § 51 WHG)
Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
Erster Abschnitt (Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz)
(1) Zuständig für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG ist die Wasserbehörde. Vor dem Erlass der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Dieses wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. § 11 gilt sinngemäß. § 73 VwVfG gilt sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Verordnungsentwurfs nach § 73 Abs. 2 VwVfG beträgt zwei Wochen,
die Gemeinde hat den Verordnungsentwurf innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen,
die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG soll zwei Monate nicht übersteigen.
Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG. Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten.
(2) Die Verordnung kann das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 6 zu verfahren: Die Wasserbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. Die Beschreibung nach Satz 5 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1:50.000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist.
(3) Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 WHG erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, sind von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigten vorzulegen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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