JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 90 NWG,NI - Güte der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer
Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
Erster Abschnitt (Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz)
Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen, durch Verordnung
Anforderungen an die Beschaffenheit der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer festlegen,
bestimmen, wie diese Beschaffenheit zu messen und zu überwachen ist,
Gebote und Verbote für die Benutzung oder zur Reinhaltung des Wassers erlassen und deren Durchsetzung regeln.
Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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