JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 88 NWG,NI - Öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG)
Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
Erster Abschnitt (Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz)
(1) Ein Wasservorkommen ist ortsnah im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 WHG, wenn das mit dem Wasser versorgte Gebiet zumindest teilweise innerhalb der auf die Erdoberfläche übertragenen Grenzen
des Grundwasserkörpers, in dessen Grenzen sich der Ort der Wasserentnahme befindet, oder
eines an den Grundwasserkörper nach Nummer 1 angrenzenden Grundwasserkörpers
liegt.
(2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG liegen nur vor, wenn
die Nutzung nicht ortsnaher Wasservorkommen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele des Wasserhaushaltsgesetzes verstößt und die Trinkwasserqualität oder die Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung gegenüber der Nutzung ortsnaher Wasservorkommen nicht nur geringfügig besser ist oder
die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
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