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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 88 NWG,NI - Öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG) 

§ 88 NWG,NI - Öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG)

Niedersächsisches Wassergesetz

   Drittes Kapitel (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen)
      Erster Abschnitt (Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz)

(1) Ein Wasservorkommen ist ortsnah im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 WHG, wenn das mit dem Wasser versorgte Gebiet zumindest teilweise innerhalb der auf die Erdoberfläche übertragenen Grenzen

liegt.

(2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG liegen nur vor, wenn



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