JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 85 NWG,NI - Eigentum an den Außentiefs
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Dritter Abschnitt (Bewirtschaftung von Küstengewässern)
Stand am 1. Januar 1971 ein Außentief in niemandes Eigentum, so ist es Eigentum desjenigen, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für das Außentief unterhaltungspflichtig ist.
© "§ 85 NWG,NI - Eigentum an den Außentiefs" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum