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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 85 NWG,NI - Eigentum an den Außentiefs 

§ 85 NWG,NI - Eigentum an den Außentiefs

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Dritter Abschnitt (Bewirtschaftung von Küstengewässern)

Stand am 1. Januar 1971 ein Außentief in niemandes Eigentum, so ist es Eigentum desjenigen, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für das Außentief unterhaltungspflichtig ist.



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