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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 84 NWG,NI - Unterhaltung der Außentiefs 

§ 84 NWG,NI - Unterhaltung der Außentiefs

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Dritter Abschnitt (Bewirtschaftung von Küstengewässern)

(1) Außentiefs sind die Fortsetzung der oberirdischen Gewässer im Gebiet der Küstengewässer. Welche Außentiefs schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung.

(2) Außentiefs sind entsprechend den Vorschriften des § 39 WHG und des § 61 dieses Gesetzes zu unterhalten.

(3) Für die nicht in der Anlage 6 genannten Außentiefs ist unterhaltungspflichtig,



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