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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 83 NWG,NI - Genehmigungspflichtige Anlagen 

§ 83 NWG,NI - Genehmigungspflichtige Anlagen

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Dritter Abschnitt (Bewirtschaftung von Küstengewässern)

Für Anlagen in oder an Küstengewässern, auf deren Herstellung oder wesentliche Änderung § 68 WHG keine Anwendung findet, gilt § 57 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nur versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden darf, wenn andernfalls durch die Anlage das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserabfluss oder die Schiffbarkeit in den Hafeneinfahrten oder Außentiefs (§ 1 Abs. 2 WaStrG) oder die Strömungsverhältnisse in Küstengewässern beeinträchtigt oder die Küstenschutzwerke gefährdet würden.



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