JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 80 NWG,NI - Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern (zu § 43 WHG)
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Dritter Abschnitt (Bewirtschaftung von Küstengewässern)
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für
das Einleiten von Grund-, Quell- oder Niederschlagswasser und
das Einbringen oder Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Küstengewässers zu erwarten sind.
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