JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 71 NWG,NI - Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
Anlagen in und an Gewässern hat der Eigentümer der Anlage zu unterhalten.
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