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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 71 NWG,NI - Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern 

§ 71 NWG,NI - Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)

Anlagen in und an Gewässern hat der Eigentümer der Anlage zu unterhalten.



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