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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 70 NWG,NI - Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (zu § 40 Abs. 1 WHG) 

§ 70 NWG,NI - Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (zu § 40 Abs. 1 WHG)

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)

Die Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (§ 52) und von Anlagen, für die eine Feststellung nach § 56 getroffen ist, kann die Wasserbehörde auf den Unternehmer der Talsperre oder Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. Unter derselben Voraussetzung kann sie auf den sonst gesetzlich Unterhaltungspflichtigen zurückübertragen werden.



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