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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 7 NWG,NI - Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung 

§ 7 NWG,NI - Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Benutzer verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.

(2) Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WHG gegen Entschädigung eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so ist der Benutzer zu entschädigen.

(3) Statt einer Anordnung nach Absatz 1 kann die Wasserbehörde den Benutzer verpflichten, die Anlage ganz oder teilweise einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übereignen. Der Benutzer ist zu entschädigen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG,NI)
    • Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
    • § 18 Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse (zu § 20 WHG)
    • § 25 Anwendung der Abgabenordnung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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