JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 69 NWG,NI - Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung (zu § 40 Abs. 1 WHG)
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
(1) Lässt sich der Eigentümer eines Gewässers dritter Ordnung nicht ermitteln, so obliegt die Unterhaltung dem Anlieger. Oblag die Unterhaltung am 15. Juli 1960 einem Wasser- und Bodenverband oder einer Gemeinde, so bleibt der Verband oder die Gemeinde unterhaltungspflichtig.
(2) Wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Unterhaltungspflicht auf das Land, auf einen Wasser- und Bodenverband oder auf eine Gemeinde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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