JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 68 NWG,NI - Unterhaltung durch kreisfreie Städte (zu § 40 Abs. 1 WHG)
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
Das Fachministerium kann kreisfreien Städten auf ihren Antrag die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen. Ihr Gebiet gehört dann nicht zum Gebiet des Unterhaltungsverbandes (§ 63).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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