JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 66 NWG,NI - Zuschüsse des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
(1) Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Der Zuschuss bemisst sich nach der beitragspflichtigen Fläche des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teils des Verbandsgebietes einschließlich des Ödlands, jedoch ohne Truppenübungsplätze. Er beträgt für jeden Hektar 50 vom Hundert des Betrages, um den die Unterhaltungsaufwendungen je Hektar beitragspflichtiger Fläche des gesamten Verbandsgebietes den Betrag von 20 Euro je Kalenderjahr übersteigen.
(2) Enthalten die nach Absatz 1 bezuschussten Unterhaltungsaufwendungen auch Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung eines Schöpfwerkes (Schöpfwerksaufwendungen), so wird für diese ein weiterer Zuschuss gewährt. Der weitere Zuschuss beträgt 20 vom Hundert der Schöpfwerksaufwendungen. Dabei bleiben die Schöpfwerksaufwendungen unberücksichtigt, die zusammen mit den übrigen Unterhaltungsaufwendungen 20 Euro je Kalenderjahr je Hektar nicht überschreiten.
(3) Die Zuschüsse sind, soweit möglich, zur Entlastung der Eigentümer des in Absatz 1 Satz 2 genannten Teils der Verbandsfläche zu verwenden.
(4) Zu den Unterhaltungsaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Verwaltungskosten und diejenigen Aufwendungen, für die nach § 64 Abs. 1 Satz 4 besondere Beiträge erhoben werden können oder für die Ersatz nach § 75 Abs. 1 verlangt werden kann.
(5) Die Zuschüsse zu den Aufwendungen werden nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres in einer Summe geleistet. Der Antrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Jahres zu stellen, auf das sich die Aufwendungen beziehen.
(6) Die jährliche Gesamthöhe der Zuschüsse wird durch die im jeweiligen Haushaltsplan für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel begrenzt. Stehen in einem Haushaltsjahr für die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 4 weniger Haushaltsmittel zur Verfügung, als nach den Absätzen 1 bis 4 benötigt werden, so werden die Zuschüsse anteilig gekürzt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 66 NWG,NI - Zuschüsse des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum