JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 63 NWG,NI - Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (zu § 40 Abs. 1 WHG)
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den in der Anlage 4 genannten Wasser- und Bodenverbänden (Unterhaltungsverbänden), soweit sich nicht aus den §§ 67, 68, 72 und 73 etwas anderes ergibt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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