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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 62 NWG,NI - Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung (zu § 40 Abs. 1 WHG) 

§ 62 NWG,NI - Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung (zu § 40 Abs. 1 WHG)

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)

Der Eigentümer eines Gewässers erster Ordnung kann den nach dem bis zum 14. Juli 1960 geltenden Recht zur Unterhaltung öffentlich-rechtlich Verpflichteten in Höhe der bisherigen Verpflichtung zu den Kosten der Unterhaltung heranziehen. Der Kostenbeitrag darf den Durchschnitt der Aufwendungen nicht übersteigen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Übergang der Unterhaltungspflicht erforderlich waren. Die nach dem bis zum 14. Juli 1960 geltenden Recht begründete Pflicht, zu den Kosten der Unterhaltung eines schon bisher vom Land zu unterhaltenden Gewässers erster Ordnung beizutragen, ist bestehen geblieben.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG,NI)
    • Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      • Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
    • § 73 Unterhaltungspflicht aufgrund besonderen Titels (zu § 40 Abs. 2 WHG)

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