JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 60 NWG,NI - Güte oberirdischer Gewässer
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für oberirdische Gewässer
Anforderungen an die Beschaffenheit des Wassers festlegen,
bestimmen, wie diese Beschaffenheit zu messen und zu überwachen ist, und
Gebote und Verbote für die Benutzung oder zur Reinhaltung des Wassers erlassen und deren Durchsetzung regeln.
Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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