JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 59 NWG,NI - Verfahren, Entschädigung, Vergütung
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
(1) Anordnungen der Wasserbehörde nach § 38 WHG und § 58 dieses Gesetzes können im Einzelfall als Verwaltungsakt oder für bestimmte Gebiete, Gewässer oder Gewässerabschnitte als Verordnung ergehen. Für Verordnungen gelten § 91 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 2 dieses Gesetzes und § 73 VwVfG entsprechend.
(2) Anordnungen nach § 58 sind entschädigungs- oder ausgleichspflichtig. § 52 Abs. 4 und 5 WHG sowie § 93 dieses Gesetzes gelten entsprechend. Vor einer Anordnung ist eine Vereinbarung mit den Beteiligten zu suchen. Eine Entschädigung oder ein Ausgleich ist jedoch nicht zu leisten, soweit mit der Anordnung nach § 58 die Wiederherstellung eines Zustands aufgegeben wird, der am 1. November 1989 bestanden hat.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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