JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 58 NWG,NI - Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG)
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
(1) An Gewässern dritter Ordnung besteht kein Gewässerrandstreifen.
(2) Soweit dies im Hinblick auf die Funktionen der Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 1 WHG erforderlich ist, kann die Wasserbehörde anordnen, dass Gewässerrandstreifen mit standortgerechten Gehölzen bepflanzt oder sonst mit einer geschlossenen Pflanzendecke versehen werden, die Art der Bepflanzung und die Pflege der Gewässerrandstreifen regeln und die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen untersagen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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