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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 56 NWG,NI - Andere Stauanlagen und Wasserspeicher 

§ 56 NWG,NI - Andere Stauanlagen und Wasserspeicher

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)

(1) Die §§ 53 bis 55 gelten auch für andere als die in § 52 bezeichneten Stauanlagen und Wasserspeicher, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass bei einem Bruch der Anlage erhebliche Gefahren drohen. Die Feststellung ist dem Unternehmer mitzuteilen und im Amtsblatt der Wasserbehörde sowie ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung der nicht von § 52 oder von Absatz 1 erfassten Stauanlagen und Wasserspeicher bedarf der Planfeststellung, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG,NI)
    • Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      • Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
    • § 57 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen (zu § 36 WHG)
    • § 70 Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (zu § 40 Abs. 1 WHG)

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Urteile: Vorschriften

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