JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 55 NWG,NI - Aufsicht
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
Die Wasserbehörde überwacht Bau, Unterhaltung und Betrieb der Anlage. Sie kann dem Unternehmer auch nach Ausführung des Plans Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutz gegen Gefahren notwendig sind.
© "§ 55 NWG,NI - Aufsicht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum