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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 52 NWG,NI - Talsperren, Wasserspeicher 

§ 52 NWG,NI - Talsperren, Wasserspeicher

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)

Für Stauanlagen, deren Stauwerk von der Sohle des Gewässers oder vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als 5 m ist und deren Sammelbecken mehr als 100.000 m3 fasst (Talsperren), sowie für Wasserspeicher, die außerhalb eines Gewässers liegen und mehr als 100.000 m3 fassen, gelten die §§ 53 bis 55.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG,NI)
    • Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      • Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
    • § 53 Planfeststellung, Plangenehmigung
    • § 54 Plan
    • § 56 Andere Stauanlagen und Wasserspeicher
    • § 57 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen (zu § 36 WHG)
    • § 70 Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (zu § 40 Abs. 1 WHG)

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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