JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 52 NWG,NI - Talsperren, Wasserspeicher
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
Für Stauanlagen, deren Stauwerk von der Sohle des Gewässers oder vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als 5 m ist und deren Sammelbecken mehr als 100.000 m3 fasst (Talsperren), sowie für Wasserspeicher, die außerhalb eines Gewässers liegen und mehr als 100.000 m3 fassen, gelten die §§ 53 bis 55.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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