JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 47 NWG,NI - Kosten
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
Die Kosten des Setzens oder Versetzens, der Erhaltung und Erneuerung einer Staumarke trägt der Unternehmer.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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