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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 46 NWG,NI - Erhaltung der Staumarken 

§ 46 NWG,NI - Erhaltung der Staumarken

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)

(1) Der Unternehmer einer Stauanlage hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Er hat jede Beschädigung und Änderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

(2) Wer die Staumarken oder Festpunkte ändern oder beeinflussen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 45 Abs. 3 sinngemäß.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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