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JuraForum.deGesetzeNWG,NI§ 45 NWG,NI - Staumarken 

§ 45 NWG,NI - Staumarken

Niedersächsisches Wassergesetz

   Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)

(1) Jede Stauanlage ist mit Staumarken zu versehen, die deutlich anzeigen, auf welchen Stauhöhen und etwa festgelegten Mindesthöhen der Wasserstand im Sommer und im Winter zu halten ist.

(2) Die Höhenpunkte sind durch Beziehung auf amtliche Festpunkte zu sichern.

(3) Die Staumarken setzt und beurkundet die Wasserbehörde. Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG,NI)
    • Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
      • Erster Abschnitt (Gemeinsame Bestimmungen)
    • § 25 Anwendung der Abgabenordnung
      • Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
    • § 44 Stauanlagen (Begriff)
    • § 46 Erhaltung der Staumarken
    • § 51 Ausnahmegenehmigung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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