JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 45 NWG,NI - Staumarken
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
(1) Jede Stauanlage ist mit Staumarken zu versehen, die deutlich anzeigen, auf welchen Stauhöhen und etwa festgelegten Mindesthöhen der Wasserstand im Sommer und im Winter zu halten ist.
(2) Die Höhenpunkte sind durch Beziehung auf amtliche Festpunkte zu sichern.
(3) Die Staumarken setzt und beurkundet die Wasserbehörde. Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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