JuraForum.de > Gesetze > NWG,NI > § 44 NWG,NI - Stauanlagen (Begriff)
Zweites Kapitel (Bewirtschaftung von Gewässern)
Zweiter Abschnitt (Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer)
Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 45 bis 56.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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